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Labforce AG
Grellingerstrasse 23
CH-4208 Nunningen
Switzerland

Tel.: +41 61 795 9620
Fax.: +41 61 795 9621

Ansprechpartner


AGB


§ 1


Geltung der Bedingungen

(1)

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschliesslich. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

(2)

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich, es sei denn, das Festhalten an dem Vertrag würde für einen Vertragspartner eine unzumutbare Härte bedeuten.

(3)

Bei Verwendung von INCOTERMS gilt die Fassung von 2000.

§ 2

Vertragsschluss

(1)

Unsere Angebote sind als freibleibende Aufforderung zum Vertragsabschluss. Ein Kaufvertrag kommt erst nach Annahme durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung zustande.

(2)

Mündliche Zusagen und Abreden sind erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich.

(3)

Nach Vertragsschluss hat der Käufer soweit erforderlich alle notwendigen Informationen für die von uns vorzunehmenden Planungen beizustellen und ist insoweit vorleistungspflichtig.

(4)

Zeichnungen, Muster, Entwürfe, Konstruktionszeichnungen und dergleichen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne besondere Genehmigung weder anderweitig benutzt noch der Konkurrenz zugänglich gemacht werden.

§ 3

Preise

(1)

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk ohne Verpackung.

(2)

Wir behalten uns vor, bei einer vereinbarten oder tatsächlichen Lieferzeit von mehr als vier Monaten (bei Handelsgeschäften von mehr als einem Monat) die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Lohnkosten, Materialpreis- oder Abgabensteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung über 10%, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er die Ware noch nicht angenommen hat.

(3)

Ist Versand der Ware vereinbart, so kann unter  einem Warenwert von 400,- CHF pauschal 20,- CHF anteilige Fracht- und Verpackungskosten verlangt werden. Für Auslandslieferungen gelten die zur Zeit der Lieferung gültigen Fracht- und Nebengebühren.

(4)

Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 4

Lieferungen und Gefahrenübergang

(1)

Lieferzeiten gelten nur dann als Termine für den Fixhandelskauf, wenn sie ausdrücklich als solche bestätigt sind.

(2)

Unsere Lieferpflicht ruht bis zur Erfüllung aller Vorleistungspflichten durch den Käufer. Gleiches gilt bis zur Freigabe von uns gefertigter Zeichnungen.

(3)

Bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden Leistungsverzögerung berechtigt dies den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst dann, wenn er uns eine angemessene, mindestens 15 Werktage betragenden Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, dies ist gesetzlich entbehrlich.

(4)

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies den Käufer nicht unangemessen benachteiligt.

(5)

Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 5

Zahlung

(1)

Unsere Rechnungen sind ohne Abzug zahlbar und fällig innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Sind die Rechnungen danach nicht bezahlt, befindet sich der Käufer ohne weitere Mahnungen im Verzug. Die Verzugszinsen betragen 1 % pro Monat.

(2)

Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers, insbesondere wenn er seine Zahlungen eingestellt hat oder ein Scheck nicht eingelöst wird, sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und die gesamte Restschuld fälligzustellen.

(3)

Bei erstmaligen Aufträgen sind wir berechtigt, diese nur gegen Vorauszahlung oder per Nachnahme auszuführen.

(4)

Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets zahlungshalber, Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

(5)

Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Käufer wird darüber von uns informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

(6)

Verrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

§ 6

Beschaffenheit, Mängelgewährleistung

(1)

Für die Festlegung der Beschaffenheit der Ware ist allein unsere Auftragsbestätigung massgebend; fehlt eine solche, so gibt der Angebotstext die Beschaffenheit vor. Erfolgen auf unser Angebot hin Klarstellungen technischer Art durch den Käufer, so sind diese erst dann verbindlich vereinbarte vertragliche Beschaffenheit, wenn sie von uns schriftlich rückbestätigt werden. Die vertragliche Beschaffenheit beschreiben Zeichnungen nur dann, wenn sie durch Unterschrift auf der Vorderseite vom Käufer freigegeben worden sind.

(2)

Vertraglich vereinbart sind auch Abweichungen von den in den Prospekten bzw. ähnlichen Darstellungen oder in Angeboten beschriebenen Beschaffenheiten (Ausstattung, Form und Farbe). Darstellungen in Prospekten folgen stets nur näherungsweise. Die Tauglichkeit der Ware für die beabsichtigen Zwecke ist nicht Gegenstand der Beschaffenheit. Etwas anderes gilt nur für diejenigen Zwecke, die in den Anleitungen von uns beschrieben werden. Ein in der Natur der Beschaffenheit der Ware und ihrer Bestandteile liegender Verschleiss stellt keinen Mangel dar, dies gilt insbesondere in Bezug auf Kabelverbindungen, Greifelemente, Vakuumsauger, Objektträger, Kunststoffgefässe (Versprödung, Verformung) sowie für Batterien zur Notstromversorgung.

(3)

Jegliche Gewährleistung erlischt bei Veränderungen an der Ware, die über einen Einbau nach dem Stand der Technik uns unseren Einbauhinweisen hinausgeht. Eine Änderung der Konstruktion kann jederzeit erfolgen.

(4)

Der Käufer verpflichtet sich, die in der Auftragsbestätigung festgelegten Spezifikationen auf ihre Schlüssigkeit hin unter Hinblick auf die von ihm beabsichtigten Verwendungszwecke zu überprüfen.

(5)

Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Tritt der Mangel erst zu einem späteren Zeitpunkt auf, so hat der Käufer diesen unverzüglich nach Entdeckung dem Verkäufer mitzuteilen

(6)

Ist die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mit einem Mangel behaftet, können wir im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs nach unserer Wahl innerhalb von 10 Tagen nach Rückerhalt der Ware nachbessern oder nachliefern.

(7)

Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Übergabe der Ware. Dieselbe Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

(8)

Bei unbegründeter vom Käufer zu vertretender Inanspruchnahme sei es dass kein Mangel besteht oder der Mangel keine Gewährleistungsansprüche gegen uns nach sich zieht, hat der Käufer sämtliche uns daraus entstandenen Kosten zu erstatten.

§ 7

Eigentumsvorbehalt

(1)

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Der Käufer verpflichtet sich, seine zum Eingang ins Eigentumsvorbehaltsregister notwendige Zustimmung zu erteilen. Der Eigentumsvorbehalt gilt bei Handelsgeschäften bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen.

(2)

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, vor allem bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.

(3)

Der Käufer ist berechtigt, Vorbehaltsware in ordnungsgemässem Geschäftsverkehr zu veräussern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Der Käufer verpflichtet sich, sämtliche aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehende Forderungen auf unser erstes Verlangen sicherungshalber in vollem Umfang an uns abzutreten. Der Käufer ist in diesem Fall ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns in eigenem Namen für unsere Rechnung einzuziehen.

(4)

Vorbehaltsware und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.

(5)

Bei Zugriffen Dritter - insbesondere im Falle der Pfändung oder des Konkurses - auf die Vorbehaltensware oder abgetretene Forderungen ist der Käufer verpflichtet, auf unsere Rechte daran hinzuweisen und uns unverzüglich mit eingeschriebenem Brief zu benachrichtigen.

(6)

Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unsere Wahl freigeben.

§ 8

Haftung

(1)

Für leicht fahrlässige durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden mit Ausnahme von Körperschäden begrenzen wir die Haftung dem Grund und der Höhe nach auf die Höchstdeckungssumme unserer Haftpflichtversicherung von bis zu 3'000'000.00 CHF.

(2)

Bei Verzug haften wir pro Woche auf 0,5% des Auftragswertes, insgesamt jedoch höchstens auf 10%. Ferner beschränken sich Ersatzansprüche auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf aus Basis dreier Vergleichsangebote).

(3)

Bei sonstigen Pflichtverletzungen haften wir nicht bei leichter Fahrlässigkeit, es sei denn, bei Körperschäden.

§ 9

Modellschutz

 

Der Käufer verpflichtet sich, Artikel aus unserem Lieferprogramm nicht nachzubauen oder nachbauen zu lassen und zu vertreiben. Im Fall der Zuwiderhandlung steht uns ein Anspruch auf Konventionalstrafe zu. Die Höhe des Anspruchs beträgt für jedes nachgebaute Stück 100% des Preises des entsprechenden Artikels; massgeblich ist die zum Vorstosszeitpunkt geltende Preisliste. Unberührt davon bleibt unser Recht auf Schadenersatz.

§ 10

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

(1)

Erfüllungsort für die Zahlungen des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers ist stets unser Geschäftssitz (Nunningen, SO, Schweiz). Erfüllungsort für unsere Leistungen ist ebenfalls unser Geschäftssitz in Nunningen (SO, Schweiz).

(2)

Gerichtsstand ist Dornach oder nach unserer Wahl der Gerichtsstand des Käufers.

(3)

Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt Schweizerisches Recht. Auf Verträge über Lieferungen ausserhalb der Schweiz gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), dies aber nur, soweit es mit diesen Bedingungen nicht im Widerspruch steht. Hilfsweise gilt Schweizerisches Recht.

 

(01.02.2004)


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